aktuell 2013:
Die aktuellen Meldungen  2013 zum "Rundfunkbeitrag" bestätigen  nur meine Aussagen von 2010:

Das schlechte Gutachten des alten Herrn Prof.  ist nur eine fleißige Auftragsarbeit der ÖRREN gewesen!


Ich habe die Meldungen der ÖRREN noch im Gedächtnis, als ein alter Herr etwas sagte, was er schon immer sagen wollte.
Die Kommentare der ÖRREN waren m. E. unterhalb der Gürtellinie.
Die "Staatsferne" war tatsächlich  vorhanden, aber derartige Aussagen und Kommentare möchte ich mit Zwangsgeldern nicht unterstützen!

Aber das Alter kein auch Weisheit tragen. Doch davon merke ich z.B. nach 50 JAHREN ZDF nicht viel! 

Und dann erinnere ich mich an die Kritik von ARD&ZDF über die Höhe unserer EU-Haushaltsgelder.

Doch ich gebe gerne einen  Beitrag für ein vereintes EUROPA aus! Und unser  deutscher EU- € Beitrag  ist kleiner als 9.000.000.000 EURO/A.

Die ÖRREN werden 2013 wesentlich mehr  durch Zwangsbeiträge einnehmen, eben mehr als wir Bundesbürgerinnen und Bürger für unserer EUROPA zahlen.

Diese Europa feinlichen ÖRREN möchte ich nicht unterstützen!

Ich schäme mich schon bald dafür, was unsere ÖRREN veröffentlichen! 

Wir sollten unsere Freiheit  dringend hier im Land verteidigen und Demokratie durchsetzen, die uns die ÖRREN 2013 jeden Tag nehmen!

Was ich glauben soll, das zeigen mir die Nachrichten der ÖRREN. Doch was ich glauben kann, dass weiß ich nicht mehr!

Es lebe das noch freie Internet!


Firmen und Kommunen sind nun aufgewacht!
Und die ÖRREN wollen nun ein "unabhängiges" Institut damit beschäftigen, die Gründe für die Steigerung der kommunalen Beiträge zu erfassen!

Eine Bestätigung wie schlecht  dieses Gutachten zur Finanzierung der ÖRREN war und immer noch ist!

Haben die ÖRREN deshalb das schlechte "Gutachten" vom Netz genommen?
Begründung:


1. Staatsvertrag für das ZDF, Telemedienkonzept

Nach den gesetzlichen Vorgaben des gültigen Staatsvertrages für das ZDF müssen Online-Inhalte nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden. Das nach den Erfordernissen des  Rundfunkstaatsvertrages veröffentliche "Konzept der Telemedienangebote des ZDF" sieht Fristen zwischen 24 Stunden (z.B. Sportgroßereignisse), 12 Monaten (z.B. Nachrichten, Information) und 5 Jahren (…"unmittelbar bildungsrelevante Inhalte…") vor. Obwohl diese Fristen der Natur des Internets mit meist unbeschränkter Lebensdauer widersprechen, muss sich das ZDF hier an die gesetzlichen Vorgaben halten. Ein großer Teil der ZDF-Webseiten sowie Beiträge und Sendungen in der ZDFmediathek müssen daher nach Ablauf der erlaubten Frist im Netz gelöscht werden.

Meine Anmerkung zum obigen Zitat:
So ein schlechtes Gutachten hätte ich erst gar nicht veröffentlicht.
Ist doch wirklich peinlich, aber charakteristisch für diese alten EX-Herren, die gerne Aufträge der ÖRREN annehmen!

Nun wird durch weitere "Gutachten" unser Zwangsbeitrag aus dem Fenster geworfen! 

 

09.05.2010 
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Mein vorläufiger  Kommentar zu dem Gutachten vom Bundesverfassungsrechtler a. D.  Prof.  Kirchhof. 
Zitate des Gutachtens in dieser Farbe!

Original Gutachten auf ZDF.de (-> Quelle)
Hinweis: 15.03.2013: Link ungültig! Seite wurde gelöscht!

  Was ist ein Haushalt? Und wie fällt der zukünftige Beitrag danach aus?  Fragen, Fragen, ... [-> hier ]
 

 

Der Reformauftrag
1. Die gegenwärtige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss reformiert werden. Das Empfangsgerät moderner Technik ist nicht mehr raumgebunden, Hörfunk- und Fernsehempfang werden kaum noch in technischer Alternativität erlebt, ein leicht bewegliches Gerät lässt sich kaum mehr verlässlich einem Haushalt oder einem Gewerbetrieb zuordnen. Das Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu unterscheiden. Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit unter den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich. Wenn die Vollzugsmängel des gegenwärtigen Abgabenrechts die Intensität eines strukturellen Erhebungsdefizits erreichen, wird auch das materielle Recht verfassungswidrig."
Schon sein erster Punkt belegt, dass hier das AbGEZocke der öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) zur Disposition steht und nicht z.B. die Struktur der GEZ/ ÖRR.
Im zweiten Satz wird deutlich, dass der Mensch zwar Verfassungsrechtler ist, sich aber wohl kein Gutachten über den Stand der Technik eingeholt hat, sonst hätte  er sicherlich eine andere Argumentationsweise gewählt.
"Das Empfangsgerät moderner Technik ist nicht mehr raumgebunden" - ja, aber aufgrund der digitalen Dienste, die eine Peer-to Peer- Verbindung erfordern -  lassen sich "leider" fast alle neuartigen Geräte nicht nur lokal orten, sondern selbst unterschiedlichste Daten (Nutzungszeiten, Nutzungsverhalten, Interessen, etc.) können sogar -  man denke an die Datenvorratsspeicherung  - in vielfältiger Art und Weise protokolliert werden.
"ein leicht bewegliches Gerät lässt sich kaum mehr verlässlich einem Haushalt oder einem Gewerbetrieb zuordnen."
Sein technischer Laienverstand muss dann zwangsweise zu weiteren falschen Aussagen und sogar Widersprüchen führen. Jeder, der heute ein neuartiges Rundfunkgerät anmeldet, ist Aufgrund eines Vertrages mit dem Provider namentlich als Besitzer dieses Gerätes erfasst. Und der Besitzer lässt sich somit eindeutig einem Haushalt / Gewerbebetrieb zuordnen!
Weitere Widersprüche ergeben sich spontan.
Ich habe sein Gutachten nur überflogen und stelle nun bereits in Punkt 1 fest, dass seine Argumente mich nicht überzeugen können und sich gegenseitig widersprechen.
Welche Geräte meint er hier, wenn er im 3. Satz schreibt: "Das Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu unterscheiden."
Für Nutzer herkömmlicher Geräte ist diese Aussage richtig! Und eine Unterscheidung von  "Nutzungsintensität" war auch in der Vergangenheit irrelevant. Der reine Besitz eines Radios bzw. Fernsehers reichte für eine Beitragspflicht aus: Also was meint er hier?
In Punkt 16  fordert er für Großbetriebe einen intensitätsabhängigen Beitrag! Und dieses wird dann nicht mehr dem Gleichheitsgrundsatzes entsprechen! Die  jetzige GEZ  erhält danach weitere Aufgabenkompetenzen!  und Kontrollfunktionen ?
"Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit unter den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich."
Seine Erwähnung der "Ungleichheit unter den Nutzern" müsste dann die Nutzungsintensität als  Bemessungsgrundlage für Haushalte und Betriebe erfordern. Alles andere wäre dann rechtsstaatlich bedenklich? 

Anmerkung: Ich als Solo-Selbstständiger müsste genauso viel Rundfunkgebühren zahlen wie ein Großbetrieb mit zahlreichen Beschäftigten? Und evtl. noch einmal meinen privaten Haushalt zusätzlich? Ja, das würde ich tatsächlich als rechtstaatlich bedenklich bezeichnen!!!

"Wenn die Vollzugsmängel des gegenwärtigen Abgabenrechts die Intensität eines strukturellen Erhebungsdefizits erreichen, wird auch das materielle Recht verfassungswidrig."

"Intensität eines strukturellen Erhebungsdefizits" 
Liebe Leser! Wie äußert sich denn ein strukturelles Erhebungsdefizit, damit ich die Intensität messen kann??
(Nachtrag: 10.Mai): Irgendwie schleicht dieser Begriff "Intensität" für mich unverständlich in mehrfacher Bedeutung  durch das ganze Gutachten und wird kaum von anderen Kommentatoren richtig wahrgenommen! 

  • -> siehe Punkt 2:
    Die unterschiedliche Nutzungsintensität kann ein gruppenbezogener Beitrag im Tatbestand des Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbebetriebs ausgleichen und bei typisierender Betrachtungsweise diese Empfangsgemeinschaften mit einem einheitlichen Abgabensatz belasten."

  • -> Punkt 16
     Die Regelvermutung, jedermann werde grundsätzlich in Deutschland Rundfunk empfangen, berücksichtigt nicht die erheblich unterschiedliche Intensität, in der die einzelnen Empfänger der Rundfunksendungen das Hörfunk- und Fernsehangebot tatsächlich nutzen. Die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenen Weise erfassen, wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes und einer Erwerbsgemeinschaft (Gewerbebetrieb) bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet

    •  -> Punkt 16
      Allerdings müsste die Gebührenbelastung bei größeren Betriebsstätten je nach Intensität des Rundfunkempfangs abgestuft werden.

    Und im Text ebenso:

    Seite 19
    Die Abgabengesetzgebung hat sich jeder Art der Programmsteuerung zu enthalten, darf insbesondere nicht durch eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang, Intensität oder Geltungsdauer der Abgabe Programme oder die Entwicklung der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten lenken.

    Seite 27
    Die Steuer greift in das Geldeigentum des Eigentümers ein, muss deshalb in ihrer Intensität und insbesondere im Übermaßverbot vor Art. 14 GG gerechtfertigt werden

    Seite 42
    Zu den Gebühren
    Ihre  Ausgestaltung und Bemessung ist in der jeweiligen Sachkompetenz gebunden, richtet sich nach dem empfangenen Vorteil oder dem zu verantwortenden Aufwand, gibt der Belastungsintensität und der Haushaltsplanung im Verhältnismäßigkeitsprinzip – dem Kostendeckungsprinzip wie dem Äquivalenzprinzip – einen abgaberechtlichen Rahmen.

    Seite 62
    Realitätsgerechte Typisierung
    Wenn der Rundfunkbeitrag eine Regelvermutung begründet, jedermann werde grundsätzlich in Deutschland Rundfunk empfangen, ist diese Vermutung als Grundsatzaussage richtig. Sie berücksichtigt aber nicht die erheblich unterschiedliche Intensität, in der die einzelnen Empfänger der Rundfunksendungen das Hörfunk- und Fernsehangebot tatsächlich nutzen.

    Seite 65
    Auch die Zusammenarbeit in einem Unternehmen führt zu einer sozialen Gruppe, in der Menschen typischerweise Rundfunkprogramme empfangen. Allerdings ist die Intensität dieses Rundfunkempfangs höchst unterschiedlich.

    Seite 66
    Einen einfachen, einsichtigen, leicht vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenden Anknüpfungstatbestand bietet die behördliche Konzession zum Betrieb einer Erwerbseinheit. Dabei muss das Gewicht und die Intensität des vermuteten Empfangs von Rundfunksendungen je nach Betriebsgröße differenziert werden. Die Zahl der Arbeitnehmer mag als sachgerechter Unterscheidungsmaßstab dienen.,

An dieser kann ich bereits den einzigen Rat aussprechen:
Sollten Sie ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" besitzen und tatsächlich nicht auf den Seiten der ÖRR surfen und auch sonst keine LIVE- Sendungen sehen bzw.  Radio- Streams hören, dann sollten Sie unter Vorbehalt zahlen, denn das Gutachten  impliziert m. E., dass die jetzige Regelung des Abgabenrechtes  verfassungswidrig sein muss!


Punkt 2
"Das Rundfunkangebot wendet sich an den Menschen. Auch der Abgabentatbestand muss deshalb grundsätzlich auf den Menschen, nicht das Empfangsgerät ausgerichtet werden. Wie die Kurtaxe auf den Kurgast, nicht die Zahl der von ihm am Kurort genutzten Sportgeräte ausgerichtet ist, der Erschließungsbeitrag den Anlieger, nicht dessen Kraftfahrzeuge belastet, so muss auch die Rundfunkabgabe einen Tatbestand des Nutzers, nicht des Empfangsgerätes bilden. Die unterschiedliche Nutzungsintensität kann ein gruppenbezogener Beitrag im Tatbestand des Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbebetriebs ausgleichen und bei typisierender Betrachtungsweise diese Empfangsgemeinschaften mit einem einheitlichen Abgabensatz belasten."

Dieser Punkt findet überwiegend meine Zustimmung! Auch seine vergleichenden Beispiele sind einleuchtend!

"
Die unterschiedliche Nutzungsintensität kann ein gruppenbezogener Beitrag im Tatbestand des Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbebetriebs ausgleichen und bei typisierender Betrachtungsweise diese Empfangsgemeinschaften mit einem einheitlichen Abgabensatz belasten."
Dieser Satz deutet bereits an, wie kompliziert auch eine gerechte Haushaltsabgabe sein wird! Es wird danach keine einheitliche Haushaltsabgabe geben!

Punkt 3
Das Recht der Rundfunkfinanzierung sollte behutsam erneuert werden, um keine neuartigen Fragen des Europarechts zu veranlassen und die Aufnahme der Reform in der Öffentlichkeit zu erleichtern. Der Reformvorschlag verfolgt ein Gerechtigkeitsanliegen, soll nicht das Abgabeaufkommen steigern. Er verbleibt, wie das bisherige Recht, im Rahmen der Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge).

Als Naturwissenschaftler vermisse ich hier eine grundlegende Analyse anderer europäischer Staaten.
Auch an keiner Stelle der ÖRR sehe ich eine ausführliche Darstellung über unsere Nachbarländer!
Wenn man schon von einer "Grundversorgung" spricht, dann sollten die ÖRR und auch Prof.  Kirchhof den Leser hier informieren.
Nur so können m. E. "neuartige Frage des Europarechts" und eine Annahme der Reform in der  Öffentlichkeit hergestellt werden!""

Punkt 4
Das Rundfunkangebot ist eine „allgemein zugängliche Quelle“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), aus der sich grundsätzlich jeder unterrichten kann. Die verfassungsrechtlich gebotene markt- und staatsferne Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks braucht deshalb einen in die Breite wirkenden, grundsätzlich jede – vermutete – Nutzung erfassenden Belastungstatbestand.

Der Ausbau eines Breitbandnetzes in Deutschland ist nicht Bestandteil einer Grundversorgung. Solange diese nicht erfüllt ist, ist das Rundfunkangebot allein durch "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" via Internet nicht gewährleistet. Der Zugang ist jedoch auch mit zusätzlichen Gebühren verbunden, welche dann auch durch Rundfunkgebühren zu finanzieren seien??

5. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) weist dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zu, unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine freie und umfassende Meinungsbildung – die Individualfreiheiten der Menschen ergänzend und verstärkend – zu gewährleisten. Die Rundfunkanstalten haben einen entwicklungsoffenen Versorgungsauftrag, der sich an die Allgemeinheit der Bevölkerung richtet, in der Freiheit vom Staat wahrgenommen werden muss und eine gegenseitige publizistische Konkurrenz von öffentlichem und privatem Rundfunk ermöglicht. Diesem Auftrag hat die Rundfunkfinanzierung die ökonomische Grundlage zu vermitteln. Die Rundfunkfinanzierung ist insoweit „geprägte Freiheit“.

Dieses findet meine Zustimmung! Doch gerade Nachrichten und politische Inhalte sollten nicht nach 7 Tagen gelöscht werden, damit BürgerInnen und Bürger sich allzeit - auch rückwirkend - frei und umfassend informieren können. Eine nachträgliche inhaltliche Anpassung bzw. Manipulation sollte verboten werden und alle Informationen im Internet ein eindeutiges Datum tragen. Die Praxis zeigt, dass ARD&ZDF aufgrund dieser Unzulänglichkeit wahrscheinlich bewusst den User in der freien Meinungsbildung behindert!
6. Die Rundfunkfinanzierung ist programmneutral zu gestalten, so dass die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten finanziell nicht verfremdet werden. Sie hat entsprechend dem allgemeinen Versorgungsauftrag ein allgemeines Rundfunkangebot an jedermann zu finanzieren. Der zu finanzierende Bedarf ist entsprechend der Rundfunkfreiheit zu definieren und auf das verfassungsrechtliche Recht der Abgabenzahler auf maßvolle und gleichmäßige Lasten abzustimmen. Maßstab der Rundfunkfinanzierung ist also ein besonderes Konnexitätsprinzip: Art und Verantwortlichkeit der Finanzierung folgt der Rundfunkaufgabe. Die Wahrnehmung der Rundfunk aufgaben und Rundfunkbefugnisse darf nicht durch die Macht des Geldes verfremdet werden. Das Geld übt eine dienende, keine herrschende Funktion aus. Der Gesetzgeber genügt diesen Anforderungen, wenn er die Rundfunkgesetzgebung von der Abgabengesetzgebung trennt, den Abgabentatbestand in einer Allgemeinheit von hoher Abstraktion regelt und sachfremde Einflüsse auf die Abgabenentscheidungen durch ein Verfahren zurückweist.
Und mit welchem Recht wurden dann erfolgreiche Moderatoren privater Sender mit viel Geld geworben oder Sportrechte in unbekannter und "unvorstellbarer" Höhe bezahlt? Ich fordere eine Transparenz bei den Ausgaben, das wäre demokratisch!   

II. Die verfassungsrechtlich gebotene Abgabenart

7. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht das Instrument der Abgabe (Steuer, Sonderabgabe, Gebühr, Beitrag) zur Verfügung. Eine Steuerfinanzierung kommt nicht in Betracht. Eine Steuer ist die Gemeinlast, die der Staat allen Leistungsfähigen auferlegt, um die Staatsaufgaben (den Staatshaushalt) zu finanzieren. Der Steuerpflichtige empfängt für seine Zahlung keine Gegenleistung. Das Steueraufkommen wird jährlich in den Haushaltsplan eingestellt, steht also zur Entscheidung des Parlaments. Die Steuererträge dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des Staatshaushaltes, damit außerhalb des Budgetrechts des Parlaments verwendet werden. Die Steuerhoheit der Gemeinden begründet keine Ausnahme, weil die Gemeinden (Gemeindeverbände) Teil der Staatsorganisation sind. Die Steuerhoheit der Kirchen beruht auf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Garantie. Sollte eine Verfassungsänderung erwogen werden, um die Rundfunkanstalten aus Steuern zu finanzieren, berührte diese Verfassungsänderung Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie, das Budgetrecht als ein Elementarrecht des Parlaments.

Nach meiner Meinung wieder widersprüchliche Aussagen: "Der Steuerpflichtige empfängt für seine Zahlung keine Gegenleistung." Ja, wie er in Punkt 10 auf Seite schon erklärt hat, finanziert er auch keine Leistung, sondern lediglich die Bereitstellung!  eines Leistungsangebotes. Und die Höhe der Rundfunkgebühr wird von der KEF auch alle 4 Jahre neu festgelegt!
"
Sollte eine Verfassungsänderung erwogen werden, um die Rundfunkanstalten aus Steuern zu finanzieren, berührte diese Verfassungsänderung Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie, das Budgetrecht als ein Elementarrecht des Parlaments "
Ja und ?
In Punkt 17 plädiert er dafür, dass soziale Leistungen für sozial Schwache um den Rundfunkbeitrag erhöht werden sollten!  
Also dieser Beitrag kann dann aus direkt Steuermitteln finanziert werden? Bin kein Jurist!, aber hätte da noch mehr Fragen dazu!!!

8. Die Sonderabgabe bezeichnet die seltene Ausnahme einer Abgabe, deren Erträge außerhalb des Parlaments verwendet werden (Haushaltsflüchtigkeit), die den Steuerpflichtigen mit weiteren Zusatzlasten beschweren (gleichheitsrechtlicher Rechtfertigungsbedarf) und die außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes geregelt, er hoben und verwendet werden. Derartige Abgaben sind in ihrer Gruppennützigkeit und engen Zweckbindung an strenge verfassungsrechtliche Voraussetzungen gebunden, dürfen zudem nur vorübergehend erhoben werden. Sie stehen zur Regelfinanzierung des Rundfunks nicht zur Verfügung.

9. Die Entgeltabgaben (Gebühren und Beiträge) gleichen einen finanziellen Aufwand aus, der dem Abgabenschuldner einen Vorteil bringt. Die Gebühr ist das Entgelt für eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Gebührenschuldner empfangen hat. Der Beitrag entgilt ein Leistungsangebot, das der Abgabenschuldner nutzen kann. Die Gebühr schöpft den Vorteil einer staatlich gewährten, individualdienlichen Leistung ab. Im Beitrag trägt der Begünstigte zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung bei. Die Gebühr ist Leistungsentgelt, die Beitragsschuld entsteht bereits mit dem Leistungsangebot. Die Gebühr entgilt das Empfangen, der Beitrag das Empfangendürfen.

"Der Beitrag entgilt ein Leistungsangebot, das der Abgabenschuldner nutzen kann."

10. Die gegenwärtig erhobene Rundfunk“gebühr“ belastet das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Abgabepflicht entsteht auch dann, wenn mit dem Gerät tatsächlich öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht empfangen wird. Diese Rundfunkabgabe entgilt nicht eine tatsächlich entgegengenommene Leistung, sondern das in dem Rundfunkgerät annehmbare Leistungsangebot. Die Abgabe trägt zur Finanzierung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung bei. Die sog. Rundfunkgebühr erfüllt damit alle Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Abgabetyps „Beitrag“.


11. Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Rundfunkbeitrag folgt der Gesetzgebungskompetenz für das zugehörige Sachgebiet (Annexkompetenz). Für den Rundfunk liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern (Art. 70 Abs. 1 GG). Diese umfasst auch die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung. Das Beitragsaufkommen darf von den Rundfunkanstalten autonom verwendet werden. Die Verwaltungskompetenz kann der Gesetzgeber den Rundfunkanstalten, bei einer Beitragserhebung nach strikter Legalität auch den Länderbehörden zuweisen.

III. Die Ausgestaltung eines Rundfunkbeitrags

12. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist durch einen Rundfunkbeitrag zu finanzieren, durch den alle Empfangsfähigen zur Finanzierung dieses Rundfunks beitragen. Dieser Beitrag entgilt nicht die empfangene Rundfunksendung, sondern das Nutzungsangebot.

Dieses Nutzungsangebot steht jedoch nicht jedem uneingeschränkt zur Verfügung: Es fehlt an einer flächendeckenden Versorgung von  Breitbandnetzen!

13. Ein Beitrag muss im Abgabentatbestand wie in der Höhe des Abgabensatzes nach der zu finanzierenden Aufgabe bemessen werden. Bei der Ausgestaltung dieses Beitrags hat der Gesetzgeber die Vielfalt der Einzelfälle in einer allgemeinen Regel zu erfassen, die Norm auf die Normalität auszurichten, den Belastungstatbestand zu typisieren und  die Abgabe der Höhe nach zu pauschalieren. Er hat diesen Beitragstatbestand auf die typische und übliche Nutzungsmöglichkeit abzustimmen und so verlässlich zu gestalten, dass der Beitragstatbestand grundsätzlich einsichtig ist, der Gesetzesvollzug praktikabel bleibt, die Abgabenlast unausweichlich ist und die Privatsphäre geschont wird.

Hier wird angedeutet, dass es zu keiner pauschalen einheitlichen Haushaltsabgabe kommen kann!  Fragen der Typisierungskriterien und Kontrolle bleiben ungeklärt. Es schein gerade so, dass die alten GEZ- Kontrollorgane weitere Befugnisse erhalten, um den Status eines Haushaltes ermitteln zu dürfen!
Da die Nutzung, der Zugriff auf Informationen,  übers Internet immer dem User zugeordnet werden können, dürften eigentlich keine Informationen ins Internet gestellt werden, wenn eine Schonung der Privatsphäre technisch ausgeschlossen werden muss. ARD&ZDF könnten das Surfverhalten jedes einzelnen Bürgers protokollieren und auswerten.

14. Der bisherige geräteabhängige Rundfunkbeitrag genügt diesen Anforderungen nicht. Die tatbestandliche Anknüpfung an das Empfangsgerät erfasst heute den Tatbestand der typischen Nutzergemeinschaft von Haushalt und Betriebsstätte nicht mehr verlässlich. Während in den Gründerzeiten des Fernsehens ein Gerät die Nutzergemeinschaft in Haushalt und Betriebsstätte zusammenführte, trägt heute jedermann sein Rundfunk- und Fernsehgerät in seinem Handy oder PC mit sich. Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des Empfangsgerätes

Oh!! Hier wird deutlich, was noch alles möglich erscheint!
Die tatbestandliche Anknüpfung an das Empfangsgerät erfasst heute den Tatbestand der typischen Nutzergemeinschaft von Haushalt und Betriebsstätte nicht mehr verlässlich. 
Wenn ich es richtig interpretiere,  genügt  der geräteabhängige Rundfunkbeitrag allein nicht, um den Rundfunkbeitrag  für das Empfangsgerät zu ermessen 
Neueste Gerichtsurteile gegen die "PC-Rundfunkgebühr" deuten dieses schon an! Es wird von Fall zu Fall entschieden!
Hier kann ich nur an die Gerichtsurteile erinnern, die betonen, dass ein internetfähiger Rechner in den Betrieben nicht zum Empfang von Radio und TV benutzt wird, dieser als allgemeines Kommunikationsgerät für Austausch von Nachrichten und Daten verwendet wird und daher von der  Rundfunkgebühr auf "neuartige Rundfunkempfangsgeräte"  von einigen Richtern befreit wurde.

Daher noch einmal meine Empfehlung: Zahlen Sie unter Vorbehalt, wenn Sie zu der typischen Gruppe von Nutzern gehören. Die Chancen stehen jetzt  m. E. gut, dass das Verfassungsgericht das bisherige Rundfunkgesetz als verfassungswidrig erklären muss!!!

15. Die erneuerte Abgabe ist behutsam so zu bemessen, dass die vertraute Abgabe ersichtlich erhalten bleibt, deren Strukturfehler aber ebenso offensichtlich bereinigt wird. Deshalb sind
(1.) Gläubiger (Rundfunkanstalten) und Schuldner (Haushaltungen und Gewerbetriebe) beizubehalten,
(2.) der rechtfertigende Grund der Rundfunkabgabe – das allgemeine Angebot von Rundfunksendungen – zu bewahren,
(3.) die Abgabenhöhe entsprechend der gewohnten Last zu bemessen,
(4.) der Verfremdungstatbestand der Geräteabhängigkeit durch den Tatbestand des Haushalts (der Wohnung) und des Gewerbetriebs zu ersetzen und
(5.) diese Erneuerung im Begriff des „Rundfunkbeitrags“ ins allgemeine Bewusstsein zu rücken.

Ganz toll!
Wir sollen uns also an der bisherigen Höhe der Rundfunkgebühren schon im Vorfeld der Debatte gewöhnen.

Der Name "Rundfunkgebühr" wird durch den Namen "Rundfunkbeitrag" ersetzt und alle sollen zufrieden sein.
Punkt 2 klingt wie eine Moralpredigt!

(3) kennzeichnet nur den Auftraggeber dieser Studie!
 Im Text steht  sogar
"möglichst im gleichen Euro- und Centbetrag"
Der Rundfunkteilnehmer soll also nicht informiert bzw. aufgeklärt werden!  Keine Angabe über die Anzahl der Haushalte, Anzahl der Gewerbebetriebe, ... ! 
Nicht einmal eine Literaturnangabe zu dieser wirtschaftlichen Überlegung.
Das ist skandalös!
Und das soll dann Vertrauen erwecken? So nicht Herr Prof. Kirchhof!

Ich frage mich nicht mehr, 

  • warum keine "Ist"- Analyse über andere EU-Länder bzgl. Rundfunkgebühren vorangestellt wurde.

  • warum keine Abschätzung bzw. Literaturquelle über Anzahl der Haushalte und Gewerbebetriebe genannt wurde.
    (Es ist zwar ein juristisches Gutachten, dennoch sollten finanzielle Voraussetzungen abgeschätzt sein, bevor man den 2. Schritt vor dem 1. Schritt macht!)

  • ...

 

Fazit:
Schon jetzt befürchte ich, dass der neue Begriff "Rundfunkbeitrag" nach diesem Modell für noch mehr Schnüffelstaat stehen wird!.
Nun wird zwar nicht nach zusätzlichen Geräten geschnüffelt und gefahndet, sondern der Status der Haushalte und der Gewerbebetriebe wird überprüft.
"
Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des Empfangsgerätes!"
Und
wer kann mir diesen Satz richtig übersetzen!
16. Die Regelvermutung, jedermann werde grundsätzlich in Deutschland Rundfunk empfangen, berücksichtigt nicht die erheblich unterschiedliche Intensität, in der die einzelnen Empfänger der Rundfunksendungen das Hörfunk- und Fernsehangebot tatsächlich nutzen. Die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenen Weise erfassen, wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes und einer Erwerbsgemeinschaft (Gewerbebetrieb) bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet. Der Privathaushalt ist die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können. Auch die Zusammenarbeit in einem Unternehmen führt zu einer sozialen Gruppe, in der Menschen typischerweise Rundfunkprogramme empfangen. Allerdings müsste die Gebührenbelastung bei größeren Betriebsstätten je nach Intensität des Rundfunkempfangs abgestuft werden.
Der Verfassungsrichter Herr Kirchhof wäre gut beraten gewesen, wenn er sich im Vorfeld über die Nutzungsgewohnheiten von "neuartigen Rundfunkempfänger" - internetfähige Firmenrechner, Server, PC-Nutzung von Studenten, etc. - informiert hätte.
"Der Privathaushalt ist die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können."
Nein! Es gäbe zahlreiche Gruppen!
Ich denke da an Bildungsträger, Studenten und Auszubildende, etc.
Es ist doch verständlich, wenn Auszubildende, die fast 5% ihres "Einkommens" für eine Rundfunkgebühr oder nun  - betrag ausgeben müssen! , angesichts dieses Betrages in die Illegalität flüchten.
Das wird sich zwar durch sein Modell der Haushaltsabgabe ändern, denn der zukünftige Rundfunkbetrag ist eine Zwangsbeitrag! und der AZUBI hat gar keine Möglichkeit mehr, in die Illegalität zu flüchten.
Doch fördert dieses neue Modell Staatsvertrauen, Chancengleichheit,  ein Grundrecht auf Bildung, den freien Zugriff auf Informationen  ...?

"Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit unter den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich."

Sein Zwangsbeitrag, der die Ungleichheit unter den Nutzern noch verstärkt, wird die Akzeptanz von Rundfunkgebühren auf internetfähige Rechner noch weiter schmälern und die allgemeine Staatsverdrossenheit fördern. Kein Wunder, wenn diese jungen Leute dann Parteien wählen, die z.B. eine einkommensabhängige Rundfunkgebühr oder z.B. eine diesbezügliche Erhöhung der MwSt als gerechter ansehen.

Wenn er z.B. fordert, dass bei größeren Betriebsstätten je nach Intensität des Rundfunkempfangs abgestuft werden müsse, dann weicht er hier von dem zentralen Leitfaden  einer Gebühr/ Beitrages aufgrund des reinen Leistungsangebotes ab und fordert zwangsläufig weitere Kontrollen.
Also wird sein Modell noch komplizierter wie es heute ist! 
Bislang hat die GEZ nach Geräten gesucht! In Zukunft werden die Kontrollorgane der GEZ (oder vielleicht zukünftig BEZ für  BetragsEinzugsZentrale ) den sozialen Status der Haushalte und die Größe der  Betriebe kontrollieren!
Für mich würde dann das "B" eindeutig für noch mehr für BESPITZELUNG stehen!

17. Das Rundfunkangebot muss auch für sozial Schwache in vollem Umfang erreichbar sein. Deswegen muss der Gesetzgeber entweder im Beitragsrecht einen Befreiungstatbestand vorsehen oder im Sozialrecht die staatlichen Geldleistungen so bemessen, dass der Rundfunkbeitrag aus diesen Zuwendungen finanziert werden kann. Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen.


Ja, Danach wird sich nicht viel ändern. 
Ich z.B. erhalte als Solo-Selbstständiger mit geringem Einkommen (fast unterhalb von HARTZ IV) weiterhin keine Erstattung von Rundfunkbeiträgen!  Zahle dann demnächst die Zwangsgebühr von ~ 18,-- Euro/mtl.  privat und noch einmal zusätzlich 18,- Euro/mtl. für mein kleines Gewerbe? 


18. Persönliche Ausnahmen wegen ersichtlicher Empfangsunfähigkeit (Almhütte im Funkloch, lange Abwesenheit) sind notwendig, tatbestandlich aber eng zu begrenzen. Erwägenswert erscheint stattdessen auch ein Ausnahmetatbestand ersichtlicher Unbilligkeit, der exemplarisch veranschaulicht und begrenzt wird, dann aber jeweils eine Einzelfallentscheidung voraussetzt.

Hier wird deutlich, wer die Studie in Auftrag gegeben hat: ARD&ZDF und Deutschlandfunk!
Selbstverständlich haben die ÖRR nur ein Interesse: Der gebührenfinanzierte  Verwaltungsapparat (GEZ) muss erhalten bleiben!
Das Einsparpotential bei Auflösung der GEZ sollte zumindest in einer Literaturquelle erwähnt sein! 

 

Zur Zeit können viele Internetuser aufgrund der fehlenden Breitbandnetze kein TV und lediglich einige Online-Radios empfangen.
Und eine generelle Empfangsgarantie gibt es nicht bei den "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte"!
 Das Leistungsangebot ist  nach meinen Abschätzungen vielleicht auf 1 Million User beschränkt: Würden alle Rundfunkbeitragszahler gleichzeitig TV via Internet sehen, dann würde das ganze Internet zusammenbrechen!

19. Dieser Rundfunkbeitrag folgt einem Konzept genereller, markt- und staatsunabhängiger Lastenverteilungsgerechtigkeit, betont damit die Unabhängigkeit der Rundfunkfinanzierung von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Sendungen (Quote), begründet die Beitragslast mit dem strukturellen Vorteil, den die Allgemeinheit und damit jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht. Dieses Belastungsprinzip ist folgerichtig verwirklicht, wenn der Rundfunk auf Werbeeinnahmen und Sponsoring bei Eigenproduktionen (Tauschgerechtigkeit) verzichtet, damit seine Unabhängigkeit von Privatwirtschaft und Markt deutlicher hervorhebt. Die Abgabenreform würde mit diesem - schrittweise und aufkommensneutral zu gestaltenden - Werbeverzicht ein deutliches Signal auch für die zukünftige Rundfunkpolitik und die ersichtliche kulturelle Identität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks setzen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk finanziert sich aus den Beiträgen aller, denen dieses Rundfunkangebot zugute kommt; der private Rundfunk finanziert sich aus Zahlungen der Privatwirtschaft.

 

Fakt ist, dass die Werbeeinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Rezession stark eingebrochen sind. Nun soll der Rundfunkteilnehmer die Zeche zahlen und fadenscheinige Gründe suchen eine Rechtfertigung, den Beitrag zu erhöhen. 
Allein die Aussage "
...finanziert sich aus den Beiträgen aller, denen dieses Rundfunkangebot zugute kommt; der private Rundfunk finanziert sich aus Zahlungen der Privatwirtschaft " ja und weiter?
Wenn ARD&ZDF nicht nach Quote ginge, dann wären einige Moderatoren nicht für sehr viel Geld von den privaten Sendern abgeworben worden! 
Das Argument, die ÖRR mögen auf Werbung verzichten, damit die Unterscheidbarkeit und Unabhängigkeit zwischen den ÖRR und den privaten Sendern deutlicher würde,  ist mehr als dümmlich!, weil er damit geradezu selbst bestätigt, dass es wohl inhaltlich nur noch geringe Unterschiede zwischen  ÖRR und den  privaten Sendern gäbe.
"ersichtliche kulturelle Identität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks " ? - Ja, diese müsste es auch mit Werbung geben!!!

20. Die Reform des Rundfunkbeitrags tauscht lediglich den Tatbestand des Empfangsgeräts gegen den Tatbestand des Haushalts und des Gewerbebetriebs aus. In dieser schonenden Korrektur gewinnt die Rundfunkfinanzierung eine neue Plausibilität, vermeidet Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht und sichert einem einsichtigen Belastungstatbestand einen einfachen und verlässlichen Vollzug.
Ja, Eine schonende Korrektur!
Die aber nach meiner Meinung keine Plausibilität hervorbringt, sondern lediglich den Versuch startet, den  jetzigen Begriff "Rundfunkgebühr"  durch einen neuen Begriff  "Rundfunkbeitrag" zu ersetzen, um das schlechte Image der jetzigen GEZ zu beseitigen. 
Die Ermittlung des tatsächliche Beitrages wird noch komplizierter und ungerechter sein, weil nicht das reine Angebot, sondern auch die Intensität der Nutzung zur Beitragsbemessung herangezogen werden soll.
Bei der Ermittlung des Betrages für Gewerbebetriebe schlägt er vor, dass nicht z.B.  Kapital, Umsatz, Anzahl der Betriebsstätten, sondern 
"Die Zahl der Arbeitnehmer mag als sachgerechter Unterscheidungsmaßstab dienen." 
Eine Bestätigung meiner Befürchtung, dass zwar von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr abgerückt wird, der zukünftige Rundfunkbeitrag jedoch eine direkte Bespitzelung der Personen in den Haushalten und der Beschäftigten in den Betrieben  erforderlich macht!

Was ist z.B. ein Haushalt / Privathaushalt? Diese Fragen werden demnächst zur Diskussion gestellt! Wie werden Wohngemeinschaften etc. eingebunden?
Alles Fragen, welche nicht beantwortet wurden. 

Anmerkung:
Früher kontrollierten die Bafög-Ämter, ob der Kühlschrank in einer Wohngemeinschaft  auch separate Fächer hatte. Nur dann konnten die Bewohner beweisen, dass man nicht in einer Lebensgemeinschaft lebten bzw. wohnten!  und gingen Kürzungen aus dem Weg.
Kommen nun diese Zeiten zurück? 

Nachtrag:
Um Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht zu vermeiden, hätte dieses Gutachten vorweg den "Ist"-Zustand in Europa festhalten müssen. 
Da im gesamten Internet und besonders von den ÖRR keine zuverlässigen Informationen über die Rundfunkgebühren unserer europäischen Nachbarn existieren, werde ich mich weiterhin bemühen, hier Transparenz zu schaffen!! Selbst  ->Wikipedia berücksichtig nicht  "neuartige Rundfunkgeräte"..    

für Links und Informationen bzgl. EU-Rundfunkgebühren bitte E-Mail an: info@rundfunkbeitrag.com

Fortsetzung folgt. Dies war mein erster "kurzer" Eindruck!

10.05.2010 
- Kommentare in schwarz!
- Zitate aus dem Gutachten
in dieser  Farbe 

Vollständiges Gutachten habe ich auf ZDF.DE gefunden: [ -> hier der Link ]

 

Fortsetzung: 10.05.2010 

Die Unkenntnis des Herrn Prof.  Kirchhof über den technischen Gebrauch von "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte `" setzt sich weiter fort.

Beispiele:

Doch die Nutzung der Internet-PCs und der Handys ist heute insbesondere bei jungen Menschen zum Alltagsmedium für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geworden. Auch Geschäfts- und Wissenschaftscomputer werden alltäglich als Informationsquelle genutzt. Diese Geräte sind meist leicht transportabel, werden oft als ein weiteres Zusatzgerät, auch neben dem Rundfunkempfang in Vielfachfunktion für Haushalt, Erwerb, Wissenschaft, Spiel und Freizeit genutzt. Das Empfangsgerät bietet deshalb immer weniger einen Anknüpfungstatbestand, um die vermutete Fernsehnutzung in der Gemeinschaft von Haushalt und Erwerb zu erfassen.

Seite 9

Mir fehlen die Worte! Der PC ist zum "Alltagsmedium für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geworden". Das sollte er uns Usern einmal beweisen. Div. Untersuchungen haben dieses bisher nicht bestätigt!
Wie dünn sein technisches Verständnis ist, wird deutlich, dass er an mehreren Stellen lediglich die "Transportabilität, die winzige Größe der neuartigen Geräte" erwähnt. Für mehr reicht sein Verständnis nicht?!
Doch es kommt sprachlich noch schlimmer:

" werden oft als ein weiteres Zusatzgerät, auch neben dem Rundfunkempfang in Vielfachfunktion für Haushalt, Erwerb, Wissenschaft, Spiel und Freizeit genutzt."

Ich vermute, dass Herr Kirchhof den PC als altes Mulifunktionsgerät gar nicht kennen gelernt hat oder er wurde von den ÖRR zu dieser unqualifizierten Ausdrucksweise gedrängelt, denn die ÖRR unterstellen uns Usern, dass in allen Betrieben Radio via Internet gehört  ( und so nebenbei dann etwas gearbeitet)  wird?
Dabei ist das Hören von Radio während der Arbeit in vielen Firmen gar nicht möglich, nicht erlaubt oder kann sogar ein Kündigungsgrund sein!
Und dann die kausale Schlussfolgerung: 
"
Das Empfangsgerät bietet deshalb immer weniger einen Anknüpfungstatbestand, um die vermutete Fernsehnutzung in der Gemeinschaft von Haushalt und Erwerb zu erfassen."

Meine dringende Empfehlung: 
Zahlen Sie unter Vorbehalt Ihre jetzige "PC-Rundfunkgebühr", denn die Chancen stehen nach diesen Aussagen von Prof. Kirchhof recht gut, dass die bisherige Regelung verfassungswidrig ist!

 

Die Erhebung der Rundfunkabgabe leidet an schweren Erhebungsdefiziten. Die Bemühungen der GEZ und die Forderung der KEF, die Legalitäts- und Aufkommensverluste durch zusätzliche Kontrollen aufzufangen, gefährdet eher die innere Akzeptanz der Abgabe, als dass sie die Legalität verlässlich wieder herstellte. Der Systemfehler dieser Abgabe – die geräteabhängige Bemessungsgrundlage – führt jedenfalls unter den Bedingungen moderner Technik in die Verfassungswidrigkeit, weil die Funktionsvielfalt der Empfangsgeräte, ihr insbesondere beim PC ersichtliches Zusammenwirken mit anderen, vielfach primären Funktionen im gewerblichen und häuslichen Bereich, auch ihre leichte Transportierbarkeit eine persönliche Zuordnung des Leistungsangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht sachgerecht erlauben. Diese Abgabe leidet an einer Erosion der inneren Plausibilität, damit der allgemeinen Vertrauenswürdigkeit, schließlich ihrer verlässlichen Vollziehbarkeit. Sie nähert sich der Verfassungswidrigkeit.
Seite 14

Und von Technik hat dieser Mensch keine Ahnung! Doch hier erkennt er, dass ein moderne Empfangsgeräte primär andere Funktionen erfüllen als Radio zu hören bzw. TV zu sehen. Alles sprachlich sehr undeutlich ausgerückt (siehe seinen Widerspruch dazu oben schon von mir kritisiert)

Von der Aussagenlogik her die reinste Katastrophe! 

Der Abschluss (Punkt 20) dokumentiert noch einmal deutlich die Manipulation! und zeigt deutlich,  wie hier die Bevölkerung verdummt werden soll!
"
Die Reform des Rundfunkbeitrags tauscht lediglich den Tatbestand des Empfangsgeräts gegen den Tatbestand des Haushalts und des Gewerbebetriebs aus. ..."
Keine Rede davon, dass zukünftig Zwangsgebühren die Existenz der ÖRR sichern sollen!

Ich werde durch Zwangsgebühren diese Informationspolitik nicht unterstützen! 
und bin deshalb dazu übergegangen, diverse Nachrichteninformationen  zu dokumentieren, die ebenfalls die Bevölkerung "hinters Licht führen".
Vielleicht gibt es ja doch noch ein Bundesverfassungsgericht, welches andere Aspekte hervorhebt und  nicht nur die der Auftragsgeber!

 

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