aktuell
2013: Die aktuellen Meldungen 2013 zum "Rundfunkbeitrag" bestätigen nur meine Aussagen von 2010: Das schlechte Gutachten des alten Herrn Prof. ist nur eine fleißige Auftragsarbeit der ÖRREN gewesen! Ich habe die Meldungen der ÖRREN noch im Gedächtnis, als ein alter Herr etwas sagte, was er schon immer sagen wollte. Die Kommentare der ÖRREN waren m. E. unterhalb der Gürtellinie. Die "Staatsferne" war tatsächlich vorhanden, aber derartige Aussagen und Kommentare möchte ich mit Zwangsgeldern nicht unterstützen! Aber das Alter kein auch Weisheit
tragen. Doch davon merke ich z.B. nach 50 JAHREN ZDF nicht viel! Die ÖRREN werden 2013
wesentlich mehr durch Zwangsbeiträge einnehmen, eben mehr als wir
Bundesbürgerinnen und Bürger für unserer EUROPA zahlen. Ich schäme
mich schon bald dafür, was unsere ÖRREN veröffentlichen! |
Firmen und Kommunen sind nun aufgewacht! Und die ÖRREN wollen nun ein "unabhängiges" Institut damit beschäftigen, die Gründe für die Steigerung der kommunalen Beiträge zu erfassen! Eine Bestätigung wie schlecht dieses Gutachten zur Finanzierung der ÖRREN war und immer noch ist! Haben die ÖRREN deshalb das schlechte "Gutachten" vom Netz genommen? Begründung:
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09.05.2010
Original Gutachten auf ZDF.de (-> Quelle) |
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Was ist ein Haushalt? Und wie fällt der zukünftige Beitrag danach aus? Fragen, Fragen, ... [-> hier ] | |
Der Reformauftrag 1. Die gegenwärtige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss reformiert werden. Das Empfangsgerät moderner Technik ist nicht mehr raumgebunden, Hörfunk- und Fernsehempfang werden kaum noch in technischer Alternativität erlebt, ein leicht bewegliches Gerät lässt sich kaum mehr verlässlich einem Haushalt oder einem Gewerbetrieb zuordnen. Das Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu unterscheiden. Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit unter den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich. Wenn die Vollzugsmängel des gegenwärtigen Abgabenrechts die Intensität eines strukturellen Erhebungsdefizits erreichen, wird auch das materielle Recht verfassungswidrig." |
Schon sein erster Punkt belegt, dass
hier das AbGEZocke der öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) zur Disposition
steht und nicht z.B. die Struktur der GEZ/ ÖRR. Im zweiten Satz wird deutlich, dass der Mensch zwar Verfassungsrechtler ist, sich aber wohl kein Gutachten über den Stand der Technik eingeholt hat, sonst hätte er sicherlich eine andere Argumentationsweise gewählt. "Das Empfangsgerät moderner Technik ist nicht mehr raumgebunden" - ja, aber aufgrund der digitalen Dienste, die eine Peer-to Peer- Verbindung erfordern - lassen sich "leider" fast alle neuartigen Geräte nicht nur lokal orten, sondern selbst unterschiedlichste Daten (Nutzungszeiten, Nutzungsverhalten, Interessen, etc.) können sogar - man denke an die Datenvorratsspeicherung - in vielfältiger Art und Weise protokolliert werden. "ein leicht bewegliches Gerät lässt sich kaum mehr verlässlich einem Haushalt oder einem Gewerbetrieb zuordnen." Sein technischer Laienverstand muss dann zwangsweise zu weiteren falschen Aussagen und sogar Widersprüchen führen. Jeder, der heute ein neuartiges Rundfunkgerät anmeldet, ist Aufgrund eines Vertrages mit dem Provider namentlich als Besitzer dieses Gerätes erfasst. Und der Besitzer lässt sich somit eindeutig einem Haushalt / Gewerbebetrieb zuordnen! Weitere Widersprüche ergeben sich spontan. Ich habe sein Gutachten nur überflogen und stelle nun bereits in Punkt 1 fest, dass seine Argumente mich nicht überzeugen können und sich gegenseitig widersprechen. Welche Geräte meint er hier, wenn er im 3. Satz schreibt: "Das Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu unterscheiden." |
Für Nutzer herkömmlicher Geräte ist diese Aussage richtig! Und eine
Unterscheidung von "Nutzungsintensität" war auch in der
Vergangenheit irrelevant. Der reine Besitz eines Radios bzw. Fernsehers reichte für
eine Beitragspflicht aus: Also was meint er hier? In Punkt 16 fordert er für Großbetriebe einen intensitätsabhängigen Beitrag! Und dieses wird dann nicht mehr dem Gleichheitsgrundsatzes entsprechen! Die jetzige GEZ erhält danach weitere Aufgabenkompetenzen! und Kontrollfunktionen ? |
"Wegen dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage
erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele
– auch jugendliche – Menschen an die Illegalität, schafft Ungleichheit
unter den Nutzern. Sie ist deshalb rechtstaatlich bedenklich." Seine Erwähnung der "Ungleichheit unter den Nutzern" müsste dann die Nutzungsintensität als Bemessungsgrundlage für Haushalte und Betriebe erfordern. Alles andere wäre dann rechtsstaatlich bedenklich? |
Anmerkung: Ich als
Solo-Selbstständiger müsste genauso viel Rundfunkgebühren zahlen wie ein Großbetrieb
mit zahlreichen Beschäftigten? Und evtl. noch einmal meinen privaten Haushalt
zusätzlich? Ja, das würde ich tatsächlich als rechtstaatlich bedenklich
bezeichnen!!!
An dieser kann ich bereits den einzigen Rat aussprechen: Dieser Punkt
findet überwiegend meine Zustimmung! Auch seine vergleichenden Beispiele sind
einleuchtend! Punkt 3 Punkt 4 Der Ausbau eines Breitbandnetzes in Deutschland ist nicht Bestandteil einer Grundversorgung. Solange diese nicht erfüllt ist, ist das Rundfunkangebot allein durch "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" via Internet nicht gewährleistet. Der Zugang ist jedoch auch mit zusätzlichen Gebühren verbunden, welche dann auch durch Rundfunkgebühren zu finanzieren seien?? 5. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) weist dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zu, unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine freie und umfassende Meinungsbildung – die Individualfreiheiten der Menschen ergänzend und verstärkend – zu gewährleisten. Die Rundfunkanstalten haben einen entwicklungsoffenen Versorgungsauftrag, der sich an die Allgemeinheit der Bevölkerung richtet, in der Freiheit vom Staat wahrgenommen werden muss und eine gegenseitige publizistische Konkurrenz von öffentlichem und privatem Rundfunk ermöglicht. Diesem Auftrag hat die Rundfunkfinanzierung die ökonomische Grundlage zu vermitteln. Die Rundfunkfinanzierung ist insoweit „geprägte Freiheit“. |
Dieses findet meine Zustimmung! Doch gerade Nachrichten und politische Inhalte sollten nicht nach 7 Tagen gelöscht werden, damit BürgerInnen und Bürger sich allzeit - auch rückwirkend - frei und umfassend informieren können. Eine nachträgliche inhaltliche Anpassung bzw. Manipulation sollte verboten werden und alle Informationen im Internet ein eindeutiges Datum tragen. Die Praxis zeigt, dass ARD&ZDF aufgrund dieser Unzulänglichkeit wahrscheinlich bewusst den User in der freien Meinungsbildung behindert! |
6. Die Rundfunkfinanzierung ist programmneutral zu gestalten, so dass die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten finanziell nicht verfremdet werden. Sie hat entsprechend dem allgemeinen Versorgungsauftrag ein allgemeines Rundfunkangebot an jedermann zu finanzieren. Der zu finanzierende Bedarf ist entsprechend der Rundfunkfreiheit zu definieren und auf das verfassungsrechtliche Recht der Abgabenzahler auf maßvolle und gleichmäßige Lasten abzustimmen. Maßstab der Rundfunkfinanzierung ist also ein besonderes Konnexitätsprinzip: Art und Verantwortlichkeit der Finanzierung folgt der Rundfunkaufgabe. Die Wahrnehmung der Rundfunk aufgaben und Rundfunkbefugnisse darf nicht durch die Macht des Geldes verfremdet werden. Das Geld übt eine dienende, keine herrschende Funktion aus. Der Gesetzgeber genügt diesen Anforderungen, wenn er die Rundfunkgesetzgebung von der Abgabengesetzgebung trennt, den Abgabentatbestand in einer Allgemeinheit von hoher Abstraktion regelt und sachfremde Einflüsse auf die Abgabenentscheidungen durch ein Verfahren zurückweist. |
Und mit welchem Recht wurden dann erfolgreiche Moderatoren privater Sender mit viel Geld geworben oder Sportrechte in unbekannter und "unvorstellbarer" Höhe bezahlt? Ich fordere eine Transparenz bei den Ausgaben, das wäre demokratisch! |
II. Die verfassungsrechtlich gebotene Abgabenart 7. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks steht das Instrument der Abgabe (Steuer, Sonderabgabe, Gebühr, Beitrag) zur Verfügung. Eine Steuerfinanzierung kommt nicht in Betracht. Eine Steuer ist die Gemeinlast, die der Staat allen Leistungsfähigen auferlegt, um die Staatsaufgaben (den Staatshaushalt) zu finanzieren. Der Steuerpflichtige empfängt für seine Zahlung keine Gegenleistung. Das Steueraufkommen wird jährlich in den Haushaltsplan eingestellt, steht also zur Entscheidung des Parlaments. Die Steuererträge dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des Staatshaushaltes, damit außerhalb des Budgetrechts des Parlaments verwendet werden. Die Steuerhoheit der Gemeinden begründet keine Ausnahme, weil die Gemeinden (Gemeindeverbände) Teil der Staatsorganisation sind. Die Steuerhoheit der Kirchen beruht auf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Garantie. Sollte eine Verfassungsänderung erwogen werden, um die Rundfunkanstalten aus Steuern zu finanzieren, berührte diese Verfassungsänderung Grundprinzipien der parlamentarischen Demokratie, das Budgetrecht als ein Elementarrecht des Parlaments. Nach meiner
Meinung wieder widersprüchliche Aussagen: "Der
Steuerpflichtige empfängt für seine Zahlung keine Gegenleistung." Ja,
wie er in Punkt 10 auf Seite schon erklärt hat, finanziert er auch keine
Leistung, sondern lediglich die Bereitstellung! eines Leistungsangebotes.
Und die Höhe der Rundfunkgebühr wird von der KEF auch alle 4 Jahre neu
festgelegt! 8. Die Sonderabgabe
bezeichnet die seltene Ausnahme einer Abgabe, deren Erträge außerhalb des
Parlaments verwendet werden (Haushaltsflüchtigkeit), die den Steuerpflichtigen
mit weiteren Zusatzlasten beschweren (gleichheitsrechtlicher
Rechtfertigungsbedarf) und die außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes
geregelt, er hoben und verwendet werden. Derartige Abgaben sind in ihrer
Gruppennützigkeit und engen Zweckbindung an strenge verfassungsrechtliche
Voraussetzungen gebunden, dürfen zudem nur vorübergehend erhoben werden. Sie
stehen zur Regelfinanzierung des Rundfunks nicht zur Verfügung. 9. Die Entgeltabgaben (Gebühren und Beiträge) gleichen einen finanziellen Aufwand aus, der dem Abgabenschuldner einen Vorteil bringt. Die Gebühr ist das Entgelt für eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Gebührenschuldner empfangen hat. Der Beitrag entgilt ein Leistungsangebot, das der Abgabenschuldner nutzen kann. Die Gebühr schöpft den Vorteil einer staatlich gewährten, individualdienlichen Leistung ab. Im Beitrag trägt der Begünstigte zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung bei. Die Gebühr ist Leistungsentgelt, die Beitragsschuld entsteht bereits mit dem Leistungsangebot. Die Gebühr entgilt das Empfangen, der Beitrag das Empfangendürfen. "Der Beitrag entgilt ein Leistungsangebot, das der Abgabenschuldner nutzen
kann." 10. Die gegenwärtig erhobene Rundfunk“gebühr“ belastet das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts. Die Abgabepflicht entsteht auch dann, wenn mit dem Gerät tatsächlich öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht empfangen wird. Diese Rundfunkabgabe entgilt nicht eine tatsächlich entgegengenommene Leistung, sondern das in dem Rundfunkgerät annehmbare Leistungsangebot. Die Abgabe trägt zur Finanzierung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung bei. Die sog. Rundfunkgebühr erfüllt damit alle Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Abgabetyps „Beitrag“.
III. Die Ausgestaltung eines Rundfunkbeitrags 12. Der öffentlich-rechtliche
Rundfunk ist durch einen Rundfunkbeitrag zu finanzieren, durch den alle
Empfangsfähigen zur Finanzierung dieses Rundfunks beitragen. Dieser Beitrag
entgilt nicht die empfangene Rundfunksendung, sondern das Nutzungsangebot. 13. Ein Beitrag muss
im Abgabentatbestand wie in der Höhe des Abgabensatzes nach der zu
finanzierenden Aufgabe bemessen werden. Bei der Ausgestaltung dieses Beitrags
hat der Gesetzgeber die Vielfalt der Einzelfälle in einer allgemeinen Regel zu
erfassen, die Norm auf die Normalität auszurichten, den Belastungstatbestand zu
typisieren und die Abgabe der Höhe nach zu pauschalieren. Er hat diesen
Beitragstatbestand auf die typische und übliche Nutzungsmöglichkeit
abzustimmen und so verlässlich zu gestalten, dass der Beitragstatbestand grundsätzlich
einsichtig ist, der Gesetzesvollzug praktikabel bleibt, die Abgabenlast
unausweichlich ist und die Privatsphäre geschont wird. Hier wird angedeutet, dass es zu
keiner pauschalen einheitlichen Haushaltsabgabe kommen kann! Fragen der
Typisierungskriterien und Kontrolle bleiben ungeklärt. Es schein gerade so,
dass die alten GEZ- Kontrollorgane weitere Befugnisse erhalten, um den Status eines
Haushaltes ermitteln zu dürfen! 14. Der bisherige geräteabhängige Rundfunkbeitrag genügt diesen Anforderungen nicht. Die tatbestandliche Anknüpfung an das Empfangsgerät erfasst heute den Tatbestand der typischen Nutzergemeinschaft von Haushalt und Betriebsstätte nicht mehr verlässlich. Während in den Gründerzeiten des Fernsehens ein Gerät die Nutzergemeinschaft in Haushalt und Betriebsstätte zusammenführte, trägt heute jedermann sein Rundfunk- und Fernsehgerät in seinem Handy oder PC mit sich. Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des Empfangsgerätes Oh!! Hier
wird deutlich, was noch alles möglich erscheint! Ganz toll!
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Fazit: Schon jetzt befürchte ich, dass der neue Begriff "Rundfunkbeitrag" nach diesem Modell für noch mehr Schnüffelstaat stehen wird!. Nun wird zwar nicht nach zusätzlichen Geräten geschnüffelt und gefahndet, sondern der Status der Haushalte und der Gewerbebetriebe wird überprüft. "Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des Empfangsgerätes!" Und wer kann mir diesen Satz richtig übersetzen! |
16. Die Regelvermutung, jedermann werde grundsätzlich in Deutschland Rundfunk empfangen, berücksichtigt nicht die erheblich unterschiedliche Intensität, in der die einzelnen Empfänger der Rundfunksendungen das Hörfunk- und Fernsehangebot tatsächlich nutzen. Die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenen Weise erfassen, wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes und einer Erwerbsgemeinschaft (Gewerbebetrieb) bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet. Der Privathaushalt ist die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können. Auch die Zusammenarbeit in einem Unternehmen führt zu einer sozialen Gruppe, in der Menschen typischerweise Rundfunkprogramme empfangen. Allerdings müsste die Gebührenbelastung bei größeren Betriebsstätten je nach Intensität des Rundfunkempfangs abgestuft werden. |
Der Verfassungsrichter Herr Kirchhof
wäre gut beraten gewesen, wenn er sich im Vorfeld über die
Nutzungsgewohnheiten von "neuartigen Rundfunkempfänger" - internetfähige
Firmenrechner, Server, PC-Nutzung von Studenten, etc. - informiert hätte. "Der Privathaushalt ist die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können." Nein! Es gäbe zahlreiche Gruppen! Ich denke da an Bildungsträger, Studenten und Auszubildende, etc. Es ist doch verständlich, wenn Auszubildende, die fast 5% ihres "Einkommens" für eine Rundfunkgebühr oder nun - betrag ausgeben müssen! , angesichts dieses Betrages in die Illegalität flüchten. Das wird sich zwar durch sein Modell der Haushaltsabgabe ändern, denn der zukünftige Rundfunkbetrag ist eine Zwangsbeitrag! und der AZUBI hat gar keine Möglichkeit mehr, in die Illegalität zu flüchten. Doch fördert dieses neue Modell Staatsvertrauen, Chancengleichheit, ein Grundrecht auf Bildung, den freien Zugriff auf Informationen ...? |
"Wegen
dieser fehlerhaften Bemessungsgrundlage erreicht die Rundfunkabgabe nicht mehr
alle Rundfunkempfänger, gewöhnt viele – auch jugendliche – Menschen an die
Illegalität, schafft Ungleichheit unter den Nutzern. Sie ist deshalb
rechtstaatlich bedenklich." Sein Zwangsbeitrag, der die Ungleichheit unter den Nutzern noch verstärkt, wird die Akzeptanz von Rundfunkgebühren auf internetfähige Rechner noch weiter schmälern und die allgemeine Staatsverdrossenheit fördern. Kein Wunder, wenn diese jungen Leute dann Parteien wählen, die z.B. eine einkommensabhängige Rundfunkgebühr oder z.B. eine diesbezügliche Erhöhung der MwSt als gerechter ansehen. Wenn er z.B. fordert, dass bei größeren Betriebsstätten je nach Intensität des Rundfunkempfangs abgestuft werden müsse, dann weicht er hier von dem zentralen Leitfaden einer Gebühr/ Beitrages aufgrund des reinen Leistungsangebotes ab und fordert zwangsläufig weitere Kontrollen. Also wird sein Modell noch komplizierter wie es heute ist! Bislang hat die GEZ nach Geräten gesucht! In Zukunft werden die Kontrollorgane der GEZ (oder vielleicht zukünftig BEZ für BetragsEinzugsZentrale ) den sozialen Status der Haushalte und die Größe der Betriebe kontrollieren! Für mich würde dann das "B" eindeutig für noch mehr für BESPITZELUNG stehen! 17. Das Rundfunkangebot muss auch für sozial Schwache in vollem Umfang erreichbar sein. Deswegen muss der Gesetzgeber entweder im Beitragsrecht einen Befreiungstatbestand vorsehen oder im Sozialrecht die staatlichen Geldleistungen so bemessen, dass der Rundfunkbeitrag aus diesen Zuwendungen finanziert werden kann. Das Erfordernis eines einfachen, die Privatsphäre schonenden Vollzugs legt nahe, die Beitragslast allgemein zu erheben, aber im Sozialrecht auszugleichen. |
Hier wird deutlich,
wer die Studie in Auftrag gegeben hat: ARD&ZDF und Deutschlandfunk!
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Zur Zeit können
viele Internetuser aufgrund der fehlenden Breitbandnetze kein TV und lediglich
einige Online-Radios empfangen. 19. Dieser Rundfunkbeitrag
folgt einem Konzept genereller, markt- und staatsunabhängiger
Lastenverteilungsgerechtigkeit, betont damit die Unabhängigkeit der
Rundfunkfinanzierung von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Sendungen
(Quote), begründet die Beitragslast mit dem strukturellen Vorteil, den die
Allgemeinheit und damit jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten zieht. Dieses Belastungsprinzip ist folgerichtig verwirklicht,
wenn der Rundfunk auf Werbeeinnahmen und Sponsoring bei Eigenproduktionen
(Tauschgerechtigkeit) verzichtet, damit seine Unabhängigkeit von
Privatwirtschaft und Markt deutlicher hervorhebt. Die Abgabenreform würde mit
diesem - schrittweise und aufkommensneutral zu gestaltenden - Werbeverzicht ein
deutliches Signal auch für die zukünftige Rundfunkpolitik und die ersichtliche
kulturelle Identität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks setzen. Der öffentlichrechtliche
Rundfunk finanziert sich aus den Beiträgen aller, denen dieses Rundfunkangebot
zugute kommt; der private Rundfunk finanziert sich aus Zahlungen der
Privatwirtschaft.
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Fakt ist, dass die Werbeeinnahmen aufgrund der
wirtschaftlichen Rezession stark eingebrochen sind. Nun soll der
Rundfunkteilnehmer die Zeche zahlen und fadenscheinige Gründe suchen eine
Rechtfertigung, den Beitrag zu erhöhen. Allein die Aussage " ...finanziert sich aus den Beiträgen aller, denen dieses Rundfunkangebot zugute kommt; der private Rundfunk finanziert sich aus Zahlungen der Privatwirtschaft " ja und weiter? Wenn ARD&ZDF nicht nach Quote ginge, dann wären einige Moderatoren nicht für sehr viel Geld von den privaten Sendern abgeworben worden! Das Argument, die ÖRR mögen auf Werbung verzichten, damit die Unterscheidbarkeit und Unabhängigkeit zwischen den ÖRR und den privaten Sendern deutlicher würde, ist mehr als dümmlich!, weil er damit geradezu selbst bestätigt, dass es wohl inhaltlich nur noch geringe Unterschiede zwischen ÖRR und den privaten Sendern gäbe. "ersichtliche kulturelle Identität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks " ? - Ja, diese müsste es auch mit Werbung geben!!! 20. Die Reform des Rundfunkbeitrags tauscht lediglich den Tatbestand des Empfangsgeräts gegen den Tatbestand des Haushalts und des Gewerbebetriebs aus. In dieser schonenden Korrektur gewinnt die Rundfunkfinanzierung eine neue Plausibilität, vermeidet Probleme mit dem europäischen Wettbewerbsrecht und sichert einem einsichtigen Belastungstatbestand einen einfachen und verlässlichen Vollzug. |
Ja, Eine schonende Korrektur! Die aber nach meiner Meinung keine Plausibilität hervorbringt, sondern lediglich den Versuch startet, den jetzigen Begriff "Rundfunkgebühr" durch einen neuen Begriff "Rundfunkbeitrag" zu ersetzen, um das schlechte Image der jetzigen GEZ zu beseitigen. Die Ermittlung des tatsächliche Beitrages wird noch komplizierter und ungerechter sein, weil nicht das reine Angebot, sondern auch die Intensität der Nutzung zur Beitragsbemessung herangezogen werden soll. Bei der Ermittlung des Betrages für Gewerbebetriebe schlägt er vor, dass nicht z.B. Kapital, Umsatz, Anzahl der Betriebsstätten, sondern "Die Zahl der Arbeitnehmer mag als sachgerechter Unterscheidungsmaßstab dienen." Eine Bestätigung meiner Befürchtung, dass zwar von der gerätebezogenen Rundfunkgebühr abgerückt wird, der zukünftige Rundfunkbeitrag jedoch eine direkte Bespitzelung der Personen in den Haushalten und der Beschäftigten in den Betrieben erforderlich macht! Was ist z.B. ein Haushalt / Privathaushalt? Diese Fragen werden demnächst zur Diskussion gestellt! Wie werden Wohngemeinschaften etc. eingebunden? Alles Fragen, welche nicht beantwortet wurden. Anmerkung: Früher kontrollierten die Bafög-Ämter, ob der Kühlschrank in einer Wohngemeinschaft auch separate Fächer hatte. Nur dann konnten die Bewohner beweisen, dass man nicht in einer Lebensgemeinschaft lebten bzw. wohnten! und gingen Kürzungen aus dem Weg. Kommen nun diese Zeiten zurück? |
Nachtrag: Fortsetzung folgt. Dies war mein erster "kurzer" Eindruck! 10.05.2010 Vollständiges Gutachten habe ich auf ZDF.DE gefunden: [ -> hier der Link ]
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Fortsetzung:
10.05.2010
Die Unkenntnis des Herrn Prof. Kirchhof über den technischen Gebrauch von "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte `" setzt sich weiter fort. Beispiele: |
Doch die Nutzung der Internet-PCs und der Handys ist heute insbesondere bei jungen Menschen zum Alltagsmedium für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geworden. Auch Geschäfts- und Wissenschaftscomputer werden alltäglich als Informationsquelle genutzt. Diese Geräte sind meist leicht transportabel, werden oft als ein weiteres Zusatzgerät, auch neben dem Rundfunkempfang in Vielfachfunktion für Haushalt, Erwerb, Wissenschaft, Spiel und Freizeit genutzt. Das Empfangsgerät bietet deshalb immer weniger einen Anknüpfungstatbestand, um die vermutete Fernsehnutzung in der Gemeinschaft von Haushalt und Erwerb zu erfassen. Seite 9 |
Mir fehlen die
Worte! Der PC ist zum "Alltagsmedium
für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geworden".
Das sollte er uns Usern einmal beweisen. Div. Untersuchungen haben dieses bisher
nicht bestätigt! Wie dünn sein technisches Verständnis ist, wird deutlich, dass er an mehreren Stellen lediglich die "Transportabilität, die winzige Größe der neuartigen Geräte" erwähnt. Für mehr reicht sein Verständnis nicht?! Doch es kommt sprachlich noch schlimmer: " werden oft als ein weiteres Zusatzgerät, auch neben dem Rundfunkempfang in Vielfachfunktion für Haushalt, Erwerb, Wissenschaft, Spiel und Freizeit genutzt." Ich vermute, dass Herr Kirchhof den PC als altes Mulifunktionsgerät gar nicht kennen gelernt hat oder er wurde von den ÖRR zu dieser unqualifizierten Ausdrucksweise gedrängelt, denn die ÖRR unterstellen uns Usern, dass in allen Betrieben Radio via Internet gehört ( und so nebenbei dann etwas gearbeitet) wird? Dabei ist das Hören von Radio während der Arbeit in vielen Firmen gar nicht möglich, nicht erlaubt oder kann sogar ein Kündigungsgrund sein! Und dann die kausale Schlussfolgerung: "Das Empfangsgerät bietet deshalb immer weniger einen Anknüpfungstatbestand, um die vermutete Fernsehnutzung in der Gemeinschaft von Haushalt und Erwerb zu erfassen." Meine dringende Empfehlung: Zahlen Sie unter Vorbehalt Ihre jetzige "PC-Rundfunkgebühr", denn die Chancen stehen nach diesen Aussagen von Prof. Kirchhof recht gut, dass die bisherige Regelung verfassungswidrig ist! |
Die
Erhebung der Rundfunkabgabe leidet an schweren Erhebungsdefiziten. Die
Bemühungen der GEZ und die Forderung der KEF, die Legalitäts- und
Aufkommensverluste durch zusätzliche Kontrollen aufzufangen, gefährdet
eher die innere Akzeptanz der Abgabe, als dass sie die Legalität
verlässlich wieder herstellte. Der Systemfehler dieser Abgabe – die
geräteabhängige Bemessungsgrundlage – führt jedenfalls unter den
Bedingungen moderner Technik in die Verfassungswidrigkeit, weil die
Funktionsvielfalt der Empfangsgeräte, ihr insbesondere beim PC
ersichtliches Zusammenwirken mit anderen, vielfach primären Funktionen im
gewerblichen und häuslichen Bereich, auch ihre leichte
Transportierbarkeit eine persönliche Zuordnung des Leistungsangebots der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht sachgerecht erlauben.
Diese Abgabe leidet an einer Erosion der inneren Plausibilität, damit der
allgemeinen Vertrauenswürdigkeit, schließlich ihrer verlässlichen
Vollziehbarkeit. Sie nähert sich der Verfassungswidrigkeit. |
Und von
Technik hat dieser Mensch keine Ahnung! Doch hier erkennt er, dass ein moderne
Empfangsgeräte primär andere Funktionen erfüllen als Radio zu hören bzw. TV
zu sehen. Alles sprachlich sehr undeutlich ausgerückt (siehe seinen Widerspruch
dazu oben schon von mir kritisiert) Der Abschluss (Punkt
20) dokumentiert noch einmal deutlich die Manipulation! und zeigt
deutlich, wie hier die Bevölkerung verdummt werden soll!
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